WIR SIND HOHENLOHE


 

Spendenaktion

07.08.2019

Spendenaktion „WIRsindhohenlohe“

Kämpfen Sie mit uns für Unabhängigkeit und Vielfalt in Hohenlohe!

-------->  klicken Sie bitte hier

Liebe Kunden, liebe Freunde,

noch immer ist der Zuspruch ungebrochen, den wir aus der Bevölkerung und speziell von den hiesigen Landwirten und Erzeugern von Hohenloher Produkten (selbst über die Region Hohenlohe hinaus) erhalten. – Ihnen allen ganz herzlichen Dank dafür!

Wir haben ja bereits angekündigt, dass wir eine Aktion ins Leben rufen wollen, die uns am Ende vielleicht doch noch Gerechtigkeit verschafft. Bevor wir die Einzelheiten zur Aktion erläutern, möchten wir allerdings noch ein paar Dinge erklären. Denn Sie sollen in der Lage sein, sich eine fundierte Meinung zu bilden, um am Ende frei entscheiden zu können, ob und inwieweit Sie uns unterstützen möchten. Transparenz ist uns am allerwichtigsten!

1. Wir hatten zu Beginn der Prozesse zunächst die Entscheidung getroffen, die Streitigkeiten eher im Hintergrund laufen zu lassen und uns voll und ganz auf unsere Kunden zu konzentrieren. Wir führen unsere Filialen mit viel Liebe und Leidenschaft für unser Handwerk. Es hat seinen Grund, dass jeder Werktag für uns in den frühen Morgenstunden beginnt, damit Sie schon am frühen Vormittag unseren Kartoffelsalat genießen können. Streitigkeiten gehen wir aus dem Weg, wo wir nur können. Das hat sich nun aber mit den ergangenen Urteilen des OLG Stuttgart geändert, mit denen die Vielfalt und Unabhängigkeit von Hohenloher Bauernbetrieben erheblich gefährdet wird. Wir wollen nicht weiter schweigen, und die Bevölkerung hat ein Recht, sich über die Tagespresse hinaus eine eigene Meinung zu bilden:

Insgesamt gibt es drei Urteile, die allerdings mehr oder weniger die gleiche Rechtsfrage betreffen, nämlich inwieweit wir die Bezeichnungen „Hohenloher Landschwein/Weiderind“ auch dann nutzen dürfen, wenn wir der BESH nicht angehören. Erstaunlicherweise wurde das Urteil auch nach über einer Woche von der BESH noch nicht veröffentlicht. Wir wollen das hiermit nachholen; Sie können es hier – aus Datenschutzgründen in geschwärzter Form – abrufen.

Das OLG Stuttgart meint, dass die Verwendung der streitgegenständlichen Zeichen sittenwidrig wäre bzw. nicht den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entsprechen würde. Das begründet der Senat damit, dass die Begriffe „Landschwein“ und „Weiderind“

„in der Umgangssprache selten verwandt“

würden (Urteil, S. 32 oben). Es liege

„für einen Produzenten von Waren nicht nahe, seine Waren als Fleisch vom Landschwein bzw. Weiderind anzubieten. Vielmehr bezeichnet er das Fleisch typischerweise als Schweinefleisch oder Rindfleisch. […] Den Beklagten war es daher möglich und zumutbar, geeignete Zeichen für ihre Produkte zu finden, die sich von den Kennzeichen des Klägers hinreichend abgrenzen.“

(Urteil, Seite 33 Mitte).

Es kann dahinstehen, ob mit der Auffassung des OLG Stuttgart die Begriffe „Landschwein“ und „Weiderind“ tatsächlich nicht Bestandteil der Umgangssprache seien; jeder Landwirt, der nicht nach konventionellen Standards der Massentierhaltung produziert, wird das Gegenteil bestätigen. Unerträglich ist jedoch der Vorwurf, wir hätten uns sittenwidrig verhalten, weil wir nicht die Begriffe „Schweinefleisch“ oder „Rindfleisch“ verwenden würden. Wir haben einmal die zu Gunsten der BESH eingetragenen bzw. angemeldeten Marken hier zusammengefasst. Wie Sie dieser Auflistung entnehmen können, sind auch die Begriffe „Hohenhloher Rindfleisch“ bzw. „Rindfleisch aus Hohenlohe“ ebenso geschützt wie „Hohenloher Schweinefleisch“.

Das OLG Stuttgart hat damit unfreiwillig genau das offenbart, worüber wir uns Sorgen machen, nämlich dass durch eine Monopolisierung alltäglicher Begriffe ein Wirtschaftsgut erzeugt wird, das nach unserer Auffassung nicht in die Hände eines Wirtschaftsverband gehört, dem es natürlich darum geht, Gewinne einzufahren und sich gegen Konkurrenz zu behaupten. Wenn man sich die Auflistung der bereits jetzt angemeldeten/eingetragenen Kollektivmarken ansieht, muss man kein Hellseher sein, um vorauszusehen, was in den nächsten Monaten geschehen wird. Um die Monopolstellung noch weiter zu festigen, wird sich der Umfang der Markenanmeldungen drastisch erhöhen, und zwar zu Lasten aller Produzenten landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Hohenlohe (Milcherzeugnisse, Fleischprodukte oder sonstige Delikatessen…) .

Wir können und wollen nicht akzeptieren, dass ein Hohenloher Landwirt für seine Erzeugnisse bspw. mit der Bezeichnung „Echt Hohenloher“ nur dann werben darf, wenn er sich hierfür an bestimmte Vorgaben hält, die sich irgendein Wirtschaftsverband ausdenkt. Wir sind davon überzeugt, dass anderenfalls ein nicht wiedergutzumachender Gesamtschaden für die ganze Region entsteht. Nicht ohne Grund hat der Bauernverband Hohenlohe, wie Sie hier nachlesen können, deutliche Worte zum „Alleingang“ der neuen „Schutzgemeinschaft“ gefunden. Unsere Sorgen werden also durchaus geteilt.

2. Diesen Kampf können wir aber nach den jüngsten Urteilen des OLG Stuttgart nicht allein führen. Allein durch die Heraufsetzung des Streitwerts in zwei von drei Verfahren von jeweils € 200.000,00 auf € 600.000,00 sind die finanziellen Hürden für uns kaum überwindbar. Auch mit finanzieller Unterstützung durch unseren Rechtsanwalt Benjamin Stillner bleiben immer noch Kosten in Höhe von weit über € 120.000,00 übrig (je nach Verfahrensausgang).

Wir sehen daher als einzigen Ausweg eine Prozessfinanzierung durch „Spendenbeiträge“. Streng genommen passt dieser Begriff nicht. Wir haben uns durch harte und ehrliche Arbeit eine Position aufgebaut, die uns grundsätzlich ein Leben ohne finanzielle Hilfestellung ermöglicht. Daran halten wir natürlich auch in Zukunft fest. Aus diesem Grund wollen wir von Ihrer finanziellen Hilfe keinen einzigen Cent selbst behalten. Sollten wir im Revisionsverfahren obsiegen, wird jeder Beitrag bis auf den Cent genau zurückgezahlt. Ihr Beitrag wird also definitiv allein dazu dienen, u.a. das oben abrufbare Urteil des OLG Stuttgart nicht in Rechtskraft erwachsen zu lassen, um Schaden von unserer Region abzuwenden.

Ihren finanziellen Beitrag können Sie leisten durch

PayPal:               WIRsindhohenlohe@landmetzgerei.de

Überweisung:    Landmetzgerei Setzer GmbH
                            
WIRsindhohenlohe
                            
IBAN Nr. DE26 6225 0030 0002 3194 07

Die Höhe Ihrer finanziellen Hilfe bestimmen natürlich Sie ganz allein – jeder Euro zählt! Wir wissen auch, dass viele von Ihnen mit Ihrem Beitrag nicht in die Öffentlichkeit gelangen wollen. Aus diesem Grund wird jeder Eingang streng anonym behandelt, und niemand wird, wenn Sie das nicht ausdrücklich wünschen, über Ihre Hilfeleistung informiert.

Wir legen auch Wert auf die Klarstellung, dass Ihre finanzielle Unterstützung auf einem eigens dafür eingerichteten Konto separiert verwahrt wird und ausschließlich der Prozessfinanzierung dient. Dementsprechend werden wir die Aktion beenden, wenn wir die Mittel haben, um den Rechtsstreit finanzieren zu können. Uns geht es allein darum, die Alltagsbegriffe, die die BESH für sich beansprucht, wieder an die Hohenloher Allgemeinheit zurückzugeben  =>  WIRsindhohenlohe.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Lieblingsmetzgermeister

Volker Setzer


 


 

Aktuelle Entwicklung (-15-)

11.05.2020

Entscheidung im „Mohrenköpfle“-Streit:
Landgericht verurteilt BESH AG zur Unterlassung

Liebe Kunden und Freunde,

wir hatten ja schon über Facebook darüber berichtet, dass wir vor dem Landgericht Stuttgart (Aktenzeichen: 44 O 84/19 KfH) ein Verfahren eingeleitet haben, in dem wir überprüfen lassen, ob in den von der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall AG (BESH) vermarkteten Wurstdosen tatsächlich nur Schwäbisch Hällisches Landschwein („Mohrenköpfle“) enthalten ist. Denn die Verwendung der entsprechenden Marken auf den Wurstdosen legt genau diese Vermutung nahe.

Konsequenterweise hat das Landgericht nun mit Urteil vom 11.05.2020 die BESH wegen nachweislicher Irreführung zur Unterlassung und Auskunft über den Umfang der wettbewerbswidrigen Geschäftspraktiken verurteilt (noch nicht rechtskräftig). Denn wenn Schwäbisch-Hällische Landschweine auf den Dosen abgedruckt seien, so das Landgericht, erwarte der Verbraucher natürlich auch, dass ausschließlich Schweinefleisch von solchen Schweinen („Mohrenköpfle“) enthalten ist. 

Kurioserweise hatte die BESH in einem Schriftsatz vom 29.04.2020 sogar die Verbrauchertäuschung im Ergebnis bestätigt: Sie behauptet allen Ernstes, dass es sich bei den Schweinen in den streitgegenständlichen Marken um keine reinrassigen Schwäbisch Hällischen Schweine handele:

 

 

 

 

 

 

 

Das ist schon kurios: Denn noch ganz aktuell finden sich Aufsteller, auf denen diese Schweine ausdrücklich als „Schwäbisch Hällische Landschweine“ bezeichnet werden, so z.B. auf Pappaufstellern in einer Stuttgarter REWE-Filiale. 

Welche Version der Geschichte gilt denn nun? 

Noch kurioser ist aber die Begründung, die die BESH für diese Verbrauchertäuschung liefert: Das in den Dosen enthaltene Schweinefleisch aus Kreuzungen verfüge angeblich über 

positivere Eigenschaften als das Fleisch reinrassiger Schweine“

Diese „Fürsorge“ muss erstaunen. Hat denn Herr Rudolf Bühler nicht über Jahre hinweg das Gegenteil behauptet, nämlich dass gerade das Fleisch vom Schwäbisch-Hällischen Landschwein von überragender Qualität sei?

Weshalb gibt es denn das millionenschwere Marketing rund um das „Mohrenköpfle“?

Und wieso heißt es in einem beispielsweise in der Markthalle Stuttgart verteilten Werbeflyer, dass das Fleisch vom Schwäbisch Hällischen Landschwein der „Gourmetszene“ vorbehalten sei (wenn doch angeblich Fleisch aus Kreuzungen die positiveren Eigenschaften habe)?

Offenbar zählen Verbraucher jedenfalls nicht zur „Gourmetszene“, wenn sie entgegen den Produktabbildungen gar nicht das beworbene „Original“ erhalten! 

Weiter hat die BESH im Prozess behauptet, Verbraucher hätten kein Interesse an Dosen, deren Fleischanteil ausschließlich von reinrassigen Hällischen Landschwein stammt. 

Wir sehen das anders: Jeder Verbraucher hat das Recht, wahrheitsgemäß (!) darüber informiert zu werden, was in einer Dosenwurst enthalten ist. Nur dann kann er sachgerecht entscheiden, ob das Produkt den geforderten Preis auch tatsächlich wert ist. Dieses Grundprinzip hält die BESH nicht ein, wenn sie bei der Vermarktung der Dosenwurst auf das „Schwäbisch-Hällische Landschwein“ abstellt, tatsächlich aber Fleisch von Kreuzungen verwendet.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Lieblingsmetzgermeister
und Diplom-Fleischsommelier
Volker Setzer


 


 

Aktuelle Entwicklung (-13-)

06.12.2019

Rudolf Bühler bricht sein Wort!

Liebe Kunden und Freunde,

das Markenrechtsurteil gegen uns hat in Hohenlohe für große Verunsicherung gesorgt. Viele Metzger und Bauern stellen sich – zu Recht – die Frage, ob sie die nächsten sind, die von der BESH Post bekommen. Herr Bühler hatte damals die nachvollziehbaren Bedenken beiseite gewischt und in einer Pressemitteilung vom 29.07.2019 (s. Anlage) großzügig erklärt, einen

„aus über 30 Jahren Projektarbeit für die ländliche Regionalentwicklung in Hohenlohe erarbeiteten Schatz als kostenfreie Gabe in die Region einzubringen.“.

Zu diesem Zweck sollten die auf die BESH eingetragenen Kollektivmarken auf die gesondert gegründete Hohenloher Schutzgemeinschaft übertragen werden. Damit wollte Herr Bühler offensichtlich den Monopolisierungsvorwürfe entgegentreten, weil ja mit dieser Lösung eine (angeblich) neutrale Organisation über die Marken wachen würde. In dieser Pressemitteilung heißt dazu ausdrücklich:

„Die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall hat damit für alle sichtbar die geschützten geographischen Herkunftsbezeichnungen für die Region an die Allgemeinheit übergeben.“

Nichts davon ist wahr, Herr Bühler hat die Bevölkerung einmal mehr an der Nase herumgeführt. So sind nicht nur sämtliche Kollektivmarken noch immer unverändert auf die BESH als wirtschaftlichen Verein eingetragen. Darüber hinaus hat Herr Bühler gemäß den beigefügten (Anlage 1) und (Anlage 2) zwei Anträge auf europaweite Eintragung der Marken „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ als geschützte geographische Angaben (g.g.A.) gestellt, und zwar nicht zu Gunsten der neuen Schutzgemeinschaft. (s. Anlage) Nutznießer ist vielmehr – welche Überraschung! – allein die BESH. 

Herr Bühler hat sein eigenes Wort gebrochen und damit auch gleichzeitig unseren Vorwurf bestätigt, dass es ihm allein darum geht, der Allgemeinheit zustehende Begriffe („Hohenloher…“) für seinen wirtschaftlichen Verein zu monopolisieren. Warum sonst meldet die BESH mit viel Aufwand Marken auf europäischer Ebene an, wenn doch diese Begriffe laut Pressemitteilung der BESH der Allgemeinheit zustehen sollen? Wo sind die „kostenfreien Gaben“ für die Region?

Herr Bühler, Sie schulden Hohenlohe Antworten!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Lieblingsmetzgermeister
Volker Setzer


 

Aktuelle Entwicklung (-12-)

27.11.2019

Wir wehren uns! (Teil 3)

Liebe Kunden und Freunde,

erfreulicherweise konnten wir einen weiteren Erfolg erzielen, der einen Überblick über die Methoden liefert, mit denen Herr Bühler gegen lästige Konkurrenz vorgeht. So hat das Landgericht Heilbronn mit Urteil vom 10.10.2019 (Lesen Sie hier; Herrn Bühler sowie der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft unter anderem die Behauptung untersagt, wir und andere Metzgereibetriebe würden

„billiges Industriefleisch als Hohenloher“

verkaufen. Außerdem müssen wir uns nach Klarstellung des Landgerichts Heilbronn auch nicht als „Trittbrettfahrer“ bezeichnen lassen. 

Und auch die Darstellung, wir würden ein

„billiges und schäbiges Business […] auf dem Rücken der heimischen Bauernhöfe“

betreiben, hat das Landgericht Heilbronn untersagt.

Das Besondere an diesem Verfahren ist, dass es sich hierbei nicht um ein sogenanntes Eilverfahren handelt, in dem das Gericht seine Entscheidung ohne Vollbeweis treffen muss. Vielmehr handelt es sich hier um ein Hauptsacheverfahren, in dem die Parteien mit allen zur Verfügung stehenden Beweismitteln die Richtigkeit ihrer Darstellung nachweisen können. Herr Bühler hatte also mehrere Monate lang Gelegenheit, seine dreisten Anschuldigungen mit entsprechenden Zeugen, Unterlagen oder sonstigen Beweismitteln zu belegen. Nichts davon ist geschehen, so dass das Gericht konsequenterweise das hier ergangene Urteil gefällt hat.

Mehr als über dieses Urteil würden wir uns über eine aufrichtige Entschuldigung von Herrn Bühler freuen. Wir befürchten allerdings, dass wir darauf nicht hoffen können. Denn Herr Bühler scheint seinen Fehler nicht einzusehen; er hat gegen das Urteil Berufung vor dem OLG Stuttgart eingelegt. ? 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Lieblingsmetzgermeister
Volker Setzer


 

Aktuelle Entwicklung (-11-)

12.11.2019

Wir wehren uns! (Teil 2)

Liebe Kunden und Freunde,

wer unseren Facebook-Auftritt regelmäßig verfolgt, wird noch unseren Beitrag vom 31.08.2019 in Erinnerung haben, in dem wir vom – um es einmal so zu formulieren – wundersamen Verschwinden eines Films aus der Mediathek des Senders L-TV berichtet hatten => https://www.facebook.com/689675061055830/posts/2667144466642203/

Herr Bühler hatte in diesem Beitrag behauptet, wir seien vom OLG Stuttgart im Zusammenhang mit „jahrelangem Lebensmittelbetrug“ „zu empfindlichen Strafen verurteilt“ worden. Aus irgendwelchen Ermittlungsakten – welche das sein sollen, weiß nur Herr Bühler – soll angeblich hervorgehen, dass wir gleichzeitig von neun Fleischhändlern aus ganz Deutschland beliefert worden seien, unter anderem von Tönnies und Vion.

Wir konnten die Sache mit dem Verschwinden des Films nicht auf sich beruhen lassen. Denn die darin geäußerten Behauptungen waren gezielt der Presse zugespielt worden, um uns zu diskreditieren. Wir haben keine Angst vor der Wahrheit und setzen alles daran, dass diese Vorgänge von einer neutralen Stelle, den Zivilgerichten, bis ins kleinste Detail beleuchtet werden. Vor diesem Hintergrund haben wir uns auch gegen jüngsten Behauptungen gewehrt und Herrn Bühler vor dem LG Heilbronn aufgefordert, diese unglaublichen Vorwürfe zu belegen. Obwohl Herr Bühler ausreichend Gelegenheit dazu hatte, blieb er sämtliche Nachweise schuldig, die auch nur ansatzweise die haltlosen Unterstellungen stützen würden.

Die Konsequenz finden Sie im nachfolgenden Link: Mit einstweiliger Verfügung vom 05.11.2019 wurde Herrn Bühler und der Bäuerlichen Erzeugergemeinschaft daher unter Androhung von Ordnungsmitteln für jeden Fall der Zuwiderhandlung bis zu € 250.000,00 untersagt, diese Behauptungen zu wiederholen. Lesen Sie selbst . . .

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Lieblingsmetzgermeister
Volker Setzer


 

Aktuelle Entwicklung (-10-)

01.11.2019

Wir wehren uns! (Teil 1)

Liebe Kunden und Freunde,

nicht zuletzt wegen Ihrer zahlreichen positiven Zusprüche in Facebook hatten wir entschieden, uns die Gemeinheiten von Herrn Bühler nicht länger gefallen zu lassen. Wir können weder die Unwahrheiten über unsere Erzeugnisse noch die unzutreffende Berichterstattung über die markenrechtlichen Verfahren im Raum stehen lassen. Wir haben daher zwei Urteile des Landgerichts Heilbronn erwirkt, mit denen der BESH und Herrn Bühler jeweils im Wege der einstweiligen Verfügung (noch nicht rechtskräftig) untersagt wurde, bestimmte Behauptungen aufrechtzuerhalten, insbesondere die Darstellung, wir würden minderwertige „Fake-Produkte“ bzw. „konventionelles Fleisch von irgendwo her“ auf den Markt bringen.

Dabei halten wir aber nach wie vor streng an unserem Grundsatz fest, dass wir alles so transparent wie nur irgendwie möglich halten wollen. Wir möchten niemanden beeinflussen, sondern im Gegenteil Ihnen als Leser die Möglichkeit geben, sich selbst ein Bild von den Methoden zu machen, mit denen Herr Bühler arbeitet.

Lesen Sie selbst …          . . . zum Urteil (A)                  . . . zum Urteil (B)                   

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Lieblingsmetzgermeister
Volker Setzer


 

Aktuelle Entwicklung (-9-)

04.10.2019

„Es geht um die Wurst“ -
Richtigstellung zum Artikel in der Stuttgarter Zeitung vom 04.10.2019

Liebe Kunden und Freunde,

dass sich unsere Facebook-Einträge in den letzten Wochen ausschließlich auf unser Tagesgeschäft konzentriert haben, beruht darauf, dass wir uns mittlerweile gegen die Angriffe von Herrn Bühler und der BESH gerichtlich zur Wehr setzen. Wir wollten das nicht parallel in den sozialen Medien kommentieren, sondern die Ergebnisse abwarten. Mittlerweile gibt es zahlreiche Unterlassungsurteile, die wir hier nach und nach veröffentlichen und kommentieren werden.

An dieser Stelle möchten wir aber zunächst zu einem Bericht in der Stuttgarter Zeitung vom 04.10.2019 („Es geht um die Wurst") Stellung nehmen. Dieser Artikel enthält leider einige Unrichtigkeiten, die wir so nicht stehen lassen können:

So findet sich auf der ersten Seite in Kombination mit der Abbildung von „Mohrenköpfle“ der Aufreißer

„Weil Region das neue Bio ist, tobt zwischen zwei Vermarktern ein hässlicher Kampf um das Schwäbisch-Hällische Landschwein.
 


Ob eine derart reißerische Wortwahl („hässlicher Kampf“) unbedingt notwendig ist, um die Aufmerksamkeit der Leser zu erzielen, möchten wir nicht kommentieren. Was uns aber wirklich irritiert, ist die Behauptung, es gehe um das Schwäbisch-Hällische Landschwein. Selbst hier in der Region Hohenlohe, erst recht aber im Großraum Stuttgart, gehen die Leute wie selbstverständlich davon aus, mit der Bezeichnung „Hohenloher Landschwein“ sei das Mohrenköpfle/Schwäbisch-Hällische Landschwein gemeint. Zu diesem Irrglauben trägt die lokale Presse ihren Teil bei, wenn zu jedem Artikel über den Markenrechtsstreit stereotypisch Bilder vom „Mohrenköpfle“ geliefert werden.

Als uns nun die Stuttgarter Zeitung um ein Interview gebeten hatte, hatten wir gehofft, dass uns mit dieser selbst ernannten „unabhängigen Zeitung für Baden-Württemberg“ die Möglichkeit geboten würde, die Dinge endlich einmal mit überregionaler Wirkung richtig zu stellen. Wir wissen nicht, wie oft wir gegenüber dem Redakteur der Stuttgarter Zeitung betont hatten, dass der Rechtsstreit um die Kollektivmarke „Hohenloher Landschwein“ gerade nicht die Landrasse „Mohrenköpfle“ betrifft, sondern dass es der BESH schlicht und einfach darum geht, zulasten von Bauernbetrieben in der Region Hohenlohe Alltagsbegriffe zu monopolisieren.

Dass wir trotz aller unserer Bemühungen um eine seriöse und wahrheitsgetreue Berichterstattung in der Stuttgarter Zeitung gleichwohl lesen mussten, es würde „ein hässlicher Kampf um das Schwäbisch-Hällische Landschwein“ geführt, und dieser Aufreißer dann auch noch mit der Abbildung zahlreicher „Mohrenköpfle“ eingeleitet wird, enttäuscht uns sehr. Denn damit wird nicht nur ein verzerrtes Bild geliefert, es werden schlicht und einfach falsche Tatsachen verbreitet.

Herr Bühler lässt sich gerne dafür feiern, das Schwäbisch-Hällischen Landschwein vor dem Aussterben gerettet zu haben. Diesen Erfolg gönnen wir der BESH, keine Frage! Wogegen wir uns aber wehren, ist die Darstellung, wir würden uns mit der Bezeichnung „Hohenloher Landschwein“ an den guten Ruf des „Mohrenköpfle“ anhängen. Denn das eine hat mit dem anderen nichts zu tun!

Uns geht es schlicht und einfach darum, der Region die Begriffe zurückzugeben, die die BESH für sich monopolisiert  (Eine Sorge, die übrigens vom Bauernverband Schwäbisch-Hall ganz offiziell geteilt wird). Dieses Bemühen kommt im Artikel jedoch mit keinem Wort zum Ausdruck. Stattdessen wird der Bericht mit der Schlagzeile „Schweinestreit in Hohenlohe“ eingeleitet, wobei erneut ein „Mohrenköpfle“ abgebildet ist.


Und im Infokasten zum Artikel wird breit erklärt, worum es sich der EU-Marke „Schwäbisch-Hällisches Qualitätsschweinefleisch g.g.A.“ („Mohrenköpfle“) handelt.

Noch einmal: Um „Schwäbisch-Hällisches Qualitätsschweinefleisch g.g.A.“ geht es in keinem einzigen der Markenrechtsstreite. Sämtliche Urteile liegen der Stuttgarter Zeitung ebenso vor wie unsere ausführlichen Stellungnahmen. Wenn die Zeitung dann aber gleichwohl das Gegenteil behauptet, wollte man der BESH offensichtlich einen Gefälligkeitsbericht liefern. Das ist mit dem journalistischen Pressekodex, der unter anderem die Gesichtspunkte Wahrhaftigkeit und Sorgfalt vorsieht, nicht mehr zu vereinbaren. Dass nun offenbar selbst ein so großes Blatt wie die Stuttgarter Zeitung buchstäblich vor der BESH eingeknickt ist, enttäuscht uns maßlos und macht unser Bemühen um die Unabhängigkeit der Hohenloher Betriebe mit Sicherheit nicht einfacher. Aufgeben werden wir aber natürlich nicht!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Lieblingsmetzgermeister
Volker Setzer


 

Aktuelle Entwicklung (-8-)

06.09.2019

Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart bestätigt Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Heilbronn

Liebe Freunde, Kunden und Kollegen,

Wie wir erst vor wenigen Tagen erfahren haben, hatte die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart bereits am 09.08.2019 die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Heilbronn, gegen die Herr Bühler Beschwerde eingelegt hatte, bestätigt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihre Entscheidung sorgfältig begründet. Abgesehen davon, dass sie die Ermittlungsergebnisse und die Plausibilität der intensiven Untersuchung unseres Betriebs nachvollziehbar bestätigt hat, betont sie auffallend deutlich, wie substanzlos die gegen uns gerichtete Strafanzeige war:

„Dabei war auch zu berücksichtigen, dass die von Ihrer Mandantin in der Strafanzeige vorgetragenen Angaben verkürzt und gar teilweise falsch waren.[…] Der von Ihrer Mandantin als „Verkaufsmetzger“ bezeichnete Zeuge K***** ist Dipl. Grafiker und arbeitete von September 2017 bis August 2018 als Hilfskraft im Verkauf für den Beschuldigten. Er gab an, dass er nie gesehen habe, dass kistenweise Fleisch aus Argentinien angeliefert wurde, … […] Hinzu kommt, dass die Vor-Ort-Kontrolle des Betriebs des Beschuldigten den Anfangsverdacht nicht bestätigte, sondern ihn vielmehr widerlegte.“

Die vollständige Beschwerdeverfügung können Sie hier abrufen. Wir sind natürlich sehr froh, dass der ganze Ärger und die Aufregung, die die Strafanzeige hier verursacht haben, nun ein Ende gefunden haben. Natürlich haben wir auch die Kommentare zu unserer Berichterstattung auf Facebook verfolgt. Wir haben Verständnis dafür, dass viele Personen sich für alle diese Vorgänge nicht interessieren oder gar davon genervt sind. Bitte verstehen Sie aber auch unsere Position: Wenn nahe an der Grenze zum Rufmord eine öffentliche Hetzkampagne gegen uns eingeleitet wird, muss uns das Recht zugebilligt werden, uns hiergegen zu wehren. Nicht ohne Grund hieß es in einigen Kommentaren, dass ja an solchen Gerüchten „immer etwas dran ist“.

Genau diese Gefahr sehen wir auch, weshalb wir mit unumstößlichen Fakten die Dinge wieder gerade rücken müssen. Denn glauben Sie uns: Nichts ist schlimmer, als über sich in Zeitungen Dinge lesen zu müssen, die mit der Wahrheit nichts zu tun haben. Wir haben unser Unternehmen mit sehr viel Hingabe und Entbehrungen aufgebaut. Bitte sehen Sie es uns nach, wenn wir uns unser Lebenswerk nicht kaputtmachen lassen wollen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Lieblingsmetzgermeister
Volker Setzer


 

Aktuelle Entwicklung (-7-)

31.08.2019

Herr Bühler, warum tun Sie uns das an?

Liebe Freunde, Kunden und Kollegen,

sicher haben Sie heute im Hohenloher Tagblatt den Bericht „Werbebanner jetzt an Fahrzeugen“ gelesen. Wir haben ungeachtet dessen, dass wir berechtigt sind, auf unserem Firmengelände Werbebanner auf Pfosten aufzustellen, diese Werbebanner nun an unsere mobilen Fahrzeughänger montiert. Damit sind wir einer Bitte von Herrn Bürgermeister Jürgen Silberzahn nachgekommen, um die Wogen ein wenig zu glätten.

Nun mussten wir jedoch feststellen, dass Herr Bühler anlässlich eines Fernsehberichts des Senders L-TV, vom vergangenen Donnerstag, über den Markenrechtsstreit folgende Erklärung abgegeben hat:

„Es geht bei diesen Vorgängen um Lebensmittelbetrug und Schutz geographischer Herkunftsbezeichnung, nicht um „Markenstreit“. (...)

Bei den von Ihnen angefragten Vorgängen geht es um solchen jahrelangen Lebensmittelbetrug einhergehend mit ungerechtfertigter Bereicherung. Die Täter wurden vom Oberlandesgericht Stuttgart zu empfindlichen Strafen verurteilt. Revision wurde ausgeschlossen. (...)

Aus den Ermittlungsakten geht hervor, dass Fa. Setzer zwar Ware von 2 Hohenloher Betrieben bezogen haben, jedoch gleichzeitig von 9 Fleischändlern aus ganz Deutschland beliefert wurden, unter anderem von den größten Schlachthöfen Europas wie Tönnies und Vion.“

Mittlerweile wurde der Beitrag gelöscht. Mehr noch: die gesamte Sendung vom Donnerstag ist in der Mediathek nicht mehr vorhanden.
                    => http://www.l-tv.de/mediathek/category/15.html 
Wir glauben nicht, dass es sich dabei um einen Zufall handelt und haben natürlich eine Vermutung, auf wessen Veranlassung die Sendung gelöscht wurde. Glücklicherweise haben wir aber vor der Löschung einen Screenshot angefertigt:

                 

 

Warum tut Herr Bühler uns das an und verbreitet solche Lügen?

Nicht nur wir haben Ihnen das Urteil zur Verfügung gestellt, damit sie sich selbst ein Bild machen können. Es befindet sich sogar auf der eigenen Website der BESH:
=> https://www.besh.de/images/pressarchive/2019_07_26_OLG_Stuttgart_Urteil.pdf

Herr Bühler weiß also sehr genau, dass es sehr wohl allein um einen zivilrechtlichen „Markenstreit“ geht. In der Öffentlichkeit stellt er uns hingegen mit der Behauptung in eine kriminelle Ecke, das OLG Stuttgart habe strafrechtlich zu einem „Lebensmittelbetrug“ geurteilt und „empfindliche Strafen“ verhängt.

Falsch ist auch, dass sich „aus den Ermittlungsakten“ (?) ergeben würde, wir würden neben 2 Hohenloher Betrieben auch gleichzeitig Ware von 9 Fleischhändlern aus ganz Deutschland beziehen.

Wir wissen nicht, wie Herr Bühler zu diesen Behauptungen gelangt und können nur noch einmal wiederholen, dass die Staatsanwaltschaft Heilbronn sprichwörtlich unseren ganzen Laden auf den Kopf gestellt und ausgewertet hatte, was es auszuwerten gab. Wir hatten alle Unterlagen bereitwillig zur Verfügung gestellt, weil wir nichts zu verbergen haben. Folgerichtig hat die Staatsanwaltschaft in Ermangelung jeglicher Anhaltspunkte für einen Lebensmittelbetrug das Verfahren eingestellt.

Den Einstellungsbeschluss vom 6.5.2019 haben wir bereits veröffentlicht. Er ist natürlich auch Herrn Bühler bekannt. Ungeachtet dessen setzt er sich mit der oben zitierten Lüge nicht nur über das Ergebnis der Staatsanwaltschaft hinweg, sondern erfindet sogar ein Strafverfahren vor dem OLG Stuttgart, das es überhaupt nicht gibt.

Wir wissen nicht mehr weiter. Die Lügen, die Herr Bühler über uns verbreitet, werden immer schlimmer. Wir hoffen so sehr, dass Sie sich die Mühe machen, hinter die Kulissen zu blicken, um die Wahrheit zu erkennen und sich nicht täuschen lassen.
Die Grenze ist überschritten. Wir werden nun Strafantrag stellen, weil wir uns nicht mehr anders zu helfen wissen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Lieblingsmetzgermeister
Volker Setzer


 

Aktuelle Entwicklung (-6-)

24.08.2019

Jetzt wird's kriminell

Liebe Freunde, Kunden und Kollegen,

unsere Kampagne "#WIRsindhohenlohe“ wird unter Anwendung strafbarer Methoden torpediert.

Am Donnerstag, 22.08.2019, hatten wir auf unserem Firmengelände sowie auf dem Grundstück der Firma Weihbrecht Lasertechnik je zwei Werbebanner aufgestellt, wie Sie sie auf dem Foto sehen können. Wir wollten damit auf die Spendenaktion zur Finanzierung der Prozesse gegen die BESH aufmerksam machen.

Die Banner hingen nur wenige Stunden, als wir am Freitag, 23.08.2019, einen Anruf von der Gemeindeverwaltung Wolpertshausen erhielten. Uns wurde mitgeteilt, dass sich Herr Bühler über die Banner beschwert und deren Beseitigung gefordert habe. Darauf antworteten wir, dass es sich bei der Spendenaktion um eine völlig legale Kampagne handelt und wir daher dem Wunsch von Herrn Bühler nicht nachkommen würden, die Werbebanner zu entfernen.

Am Freitag, 23.08.2019, um 22:00 Uhr, als unser letzter Mitarbeiter das Firmengelände verlassen hatte, waren die Banner noch an ihrem Platz. Als Volker Setzer dann am Samstag, 24.08.2019, um 0:30 Uhr das Gelände betreten hat, waren die Banner bereits widerrechtlich entwendet worden. Ganz offensichtlich war unser Grundstück also ausgespäht worden, um das Zeitfenster von wenigen Stunden für die Entwendung zu nutzen.

Hierbei handelt es sich um eine Straftat! - Wir wollen niemanden verdächtigen, haben aber natürlich eine Vermutung, wer den Diebstahl (§ 242 BGB) begangen haben könnte. Offensichtlich muss es jemand sein, der große Angst vor unserer Aktion hat und der wusste, dass er mit gerichtlichen Mitteln eine Beseitigung der Banner nicht würde bewirken können.

Wir wissen, dass wir mit der Verteidigung unserer Unabhängigkeit bei bestimmten Personen und Interessenvertretern in Hohenlohe anecken und unbequem sind. Gleichwohl sind wir davon überzeugt, dass die Grenze eindeutig dort überschritten wird, wo statt der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe, wie es in einem Rechtsstaat üblich ist, Selbstjustiz geübt und sogar die Verwirklichung von Straftatbeständen bewusst in Kauf genommen wird.

Wir bitten die Öffentlichkeit daher um Hinweise zur Aufdeckung dieser Straftat. Wenn Sie irgendetwas in diesem Zusammenhang gesehen haben, geben Sie uns bitte Bescheid, gerne auch anonym.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Lieblingsmetzgermeister
Volker Setzer


 

Stellungnahme (-5-)

16.08.2019

Haller Tagblatt schreibt: Setzer lehnt Interview ab
Unsere Stellungnahme zum Bühler-Interview

Liebe Freunde, Kunden und Kollegen,

vorgestern erschien im Haller Tagblatt ein Interview mit Rudolf Bühler („Was drauf steht muss drin sein“) mit weiteren Begleitartikeln. Darin sind Aussagen enthalten, die wir nicht unkommentiert lassen können:

  1. Die Darstellung, wir hätten ein Interview abgelehnt, ist zumindest missverständlich. Richtig ist, dass wir sehr wohl Stellung nehmen wollten, allerdings nur über unseren Rechtsanwalt. Das hat zwei Gründe:

Zum einen sind die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Befugnis zur Nutzung der Marken „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ so kompliziert, dass sie für einen juristischen Laien nicht mehr zu überblicken sind. Wenn wir die Öffentlichkeit seriös über die Trageweite und Bedeutung des Urteils unterrichten möchten, können wir das ohne juristische Hilfe nicht leisten. Wir wollten daher über unseren Anwalt Stellung nehmen. Dies wurde von den Redakteuren des Haller Tagblatts leider abgelehnt. Wir halten es für keinen fairen Stil, wenn es ungeachtet dessen im Haller Tagblatt nun heißt: „Setzer und Bleher lehnen Interviews ab“ – so als hätten wir dazu nichts zu sagen!

Zum anderen haben wir das Gefühl, dass – was uns auch viele Facebook-User bereits bestätigt haben – die Berichterstattung in weiten Teilen dazu dient, Herrn Bühler ein Forum zur Selbstdarstellung zu liefern. Und hieran wollen wir uns aus verständlichen Gründen nicht beteiligen.

Das jetzige Interview bestätig unseren Verdacht. Schon die Ausgangsfrage des Redakteurs (Marcus Haas) entlarvt, dass die Redaktion offenbar ungeprüft von Herrn Bühler verbreitete Unwahrheiten übernommen hat, wenn es dort heißt:

„Das Oberlandesgericht Stuttgart hat entschieden, dass nur derjenige die Begriffe „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ nutzen darf, der die Qualitätsrichtlinien einhält.“

Diese Darstellung ist schlichtweg falsch und beweist, dass sich Herr Haas offenbar noch nicht einmal die Mühe gemacht hat, das Urteil zu lesen. Denn eine solche Aussage des OLG Stuttgart findet sich dort an keiner Stelle. Im Gegenteil hat das OLG Stuttgart gleich mehrfach betont, dass das Verbot uneingeschränkt gilt, also unabhängig von der Einhaltung irgendwelcher Qualitätsrichtlinien. Wir dürften die Begriffe selbst dann nicht nutzen, wenn wir die Qualitätsrichtlinien einhalten würden. Genau das macht das Urteil ja gerade so absurd.

Wir hätten uns gewünscht, dass sich Herr Haas die Zeit genommen hätte, sich vor einer derart bedeutsamen Berichterstattung anhand objektiver Fakten zu informieren, anstatt offenbar ungeprüft verzerrte Urteilsinterpretation zu übernehmen.

Damit wir nicht falsch verstanden werden: Natürlich können und wollen wir es der Presse nicht verbieten, in eine Richtung Partei zu ergreifen und die Berichterstattung eher am Ergebnis auszurichten als an Fakten. Zu einem seriösen Journalismus gehört dann aber, derartige Tendenzen offen zu legen.

  1. In der Sache selbst ist die Art und Weise von Rudolf Bühler, sich als Messias und Retter der Region Hohenlohe darzustellen, kaum mehr zu ertragen. Im Interview wird der Eindruck erweckt, als würde überhaupt erst die Einhaltung irgendwelcher Erzeugerrichtlinien der BESH einen Qualitätsstandard sicherstellen, wie ihn anspruchsvolle Kunden völlig zu recht erwarten dürfen.

Das ist natürlich blanker Unsinn! So werden beispielsweise die von uns verarbeiteten bäuerlich aufgezogenen Schweine – machen würden auch „Landschweine“ dazu sagen – aus dem Herzen von Hohenlohe nach dem „Qualitätszeichen Baden-Württemberg“ produziert. Dieses Qualitätszeichen stellt sicher, dass nicht nur tierethische Standards eingehalten werden, sondern dass auch die Haltungs- und Fütterungsmethoden (z.B. genfreies Futter) weit über den praxisüblichen Standards einer Massentierhaltung liegen.

Wir hatten die BESH in allen laufenden Verfahren geradezu bekniet, Gutachten zur angeblich minderen Qualität unserer Erzeugnisse einzuholen. Wie zu erwarten war, sind derartige Gutachten unterblieben. Denn jede Überprüfung hätte ergeben, dass sich die Qualität der sich gegenüberstehenden Fleischerzeugnisse nicht unterscheidet. Wenn Herr Bühler gleichwohl im Interview von „Billigware“ spricht, ist die Grenze des Erträglichen überschritten. Diesen Stil sind wir mittlerweile leider gewöhnt; mit Sicherheit werden wir derartige Entgleisungen aber nicht auch noch befeuern.

  1. Das Interview gibt Anlass, noch einmal unmissverständlich zu erläutern, warum nicht nur wir, sondern auch zahlreiche andere Bauern und Metzgereien aus Hohenlohe der BESH nicht beitreten wollen:

Es geht nicht darum, sich die Türen für „Billigware“ freizuhalten. Würden wir wirklich Fleischerzeugnisse anbieten, die hinter der Qualität der BESH-Produkte zurückstehen würden, wären wir schon längst nicht mehr auf dem Markt. Wir halten den Verbraucher für mündig genug, seine Kaufentscheidung anhand der Qualität zu treffen und nicht über eine ausgetüftelte und kostenintensive Vermarktungsstrategie, wie sie die BESH erarbeitet hat, zu einer Kaufentscheidung gelenkt zu werden.

Herr Bühler verschweigt außerdem, dass sich die Erzeugerrichtlinien der BESH gerade nicht auf irgendwelche Produktionsmethoden beschränken, sondern vor allem eine Schlachtung im Betrieb der BESH zwingend voraussetzen. Bei der BESH handelt es sich um einen wirtschaftlichen Verein („w.V.“), der naturgemäß darauf ausgelegt ist, Profit zu machen. (Auch) die Schlachtung im eigenen Schlachtbetrieb bietet die BESH natürlich nicht unentgeltlich an, sondern ist nach unserer Vermutung der eigentliche Beweggrund für die umfassenden Markeneintragungen. Denn auf diese Weise wird jeder Bauern- und Metzgerbetrieb gezwungen, die Schlachtleistungen der BESH in Anspruch nehmen zu müssen, nur um allgemeingültige Begriffe („Hohenloher Landschwein/Weiderind“) nutzen zu dürfen.

Vor diesem Hintergrund sollte unsere Entscheidung nachvollziehbar sein, dass wir unsere Unabhängigkeit bewahren wollen.

  1. Dazu kommt, dass Herr Bühler im Interview unverblümt von einem „Grundsatzurteil“ mit „bundesweiter Bedeutung“ spricht. Er lässt damit keinen Zweifel daran, diese Verdrängungsstrategie auf weitere Produktbezeichnungen auszudehnen, die mit einer Herkunftsbezeichnung aus Hohenlohe verknüpft werden. Diese Entwicklung macht uns große Sorgen!

Wir wollen uns jedenfalls nicht in eine solche wirtschaftliche Abhängigkeit begeben. Und es ist an Heuchelei kaum zu überbieten, wenn Herr Bühler auf den Vorwurf, die BESH monopolisiere den Begriff „Hohenlohe“, im Interview antwortet:

„Schon bisher darf jeder Bauer und Vermarkter die geschützten Herkunftsbezeichnungen benutzen, sofern die Richtlinien eingehalten werden.“

Zur Einhaltung der Richtlinien gehört eben auch die kostenintensive Schlachtung im hauseigenen Betrieb der BESH, worüber im Interview – natürlich – kein Wort verloren wird. Herr Bühler möge Verständnis für unsere Entscheidung aufbringen, der BESH nicht die Taschen füllen zu wollen.

  1. Herr Bühler behauptet im Interview:

„Es ist ein Grundsatzurteil. Wegen seiner Brisanz wurde es noch am gleichen Tag verkündet.“

Auch diese Aussage verdeutlicht, wie Herr Bühler Dinge für sich interpretiert, die mit der Wahrheit nichts zu tun haben.

Richtig ist, dass die Verkündung eines Urteils am Ende des Sitzungstags in der Spruchpraxis des OLG Stuttgart eher die Regel ist. Am 25.07.2019 wurde neben den Markenrechtsstreitigkeiten auch noch ein wettbewerbsrechtliches Verfahren verhandelt, das eine irreführende Werbung der BESH zum Gegenstand hatte. Hätte Herr Bühler nicht eingelenkt und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, wäre auch in diesem Verfahren noch am gleichen Tag ein Urteil zu Lasten der  wettbewerbswidrig handelnden BESH ergangen – ohne irgendeine besondere „Brisanz“. Das ist, wie gesagt, ein ganz normaler Vorgang in der Spruchpraxis des OLG Stuttgart.

Überraschend war für uns hingegen in der Tat, dass die Verhandlung am 25.7.2019 stattgefunden hatte und das 41-seitige (!) Urteil bereits einen Tag später, nämlich am 26.07.2019, an die Parteien verschickt wurde. Das Urteil musste also zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 25.07.2019 bereits geschrieben worden sein. Man hätte sich angesichts dessen die mündliche „Verhandlung“ sparen können, wenn die Entscheidung zu diesem Zeitpunkt ohnehin schon in vollständig abgefasster Form feststand und es damit gar nichts mehr zu „verhandeln“ gab.

Nicht nur diese Vorgehensweise erschüttert unser Vertrauen in den Rechtsstaat.  Es gibt darüber hinaus ein weiteres Wettbewerbsverfahren vor dem LG Stuttgart, in dem wir uns gegen den Vorwurf der BESH wehren, wir würden „panschen“. In der ersten Instanz empfahl das LG Stuttgart Herrn Bühler dringend, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, weil der von der BESH erhobene „Panschen“-Vorwurf klar wettbewerbswidrig sei. Dem hielt der Anwalt von Herrn Bühler entgegen, das LG Stuttgart solle ruhig entscheidenden, denn:

„Wir haben neue Freunde beim OLG gefunden.“

Solche Aussagen lassen uns aufhorchen und bereiten uns Sorgen...

  1. Der Zuspruch, den wir in den letzten Wochen von Ihnen erfahren haben, ist überwältigend. Offensichtlich lässt sich die Bevölkerung von Herrn Bühler nicht täuschen und durchschaut die durchsichtige Taktik, das Profitstreben der BESH unter dem Deckmantel zu kaschieren, es ginge darum, die Region Hohenlohe als „Genießerregion“ zu festigen.

Wir haben dazu eine andere Meinung: Hohenlohe überzeugt durch seine Vielfalt und heimischen Produkte von selbst. Dazu braucht es weder einen Herrn Bühler noch die BESH noch irgendeine Schutzgemeinschaft (die natürlich rein zufällig aus Institutionen besteht, die entweder von Familienmitgliedern oder engen Vertrauten des Herrn Bühler geführt werden)   =>   #WIRsindhohenlohe

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Lieblingsmetzgermeister
Volker Setzer


 

Stellungnahme (-4-)

09.08.2019

DIE WAHRHEIT

Liebe Freunde, Kunden und Kollegen,

unsere Aktion „WIRsindhohenlohe“ (www.wirsindhohenlohe.de) findet bei Ihnen großen Zuspruch. Leider gibt es weiterhin vereinzelte Kunden, die wegen der Hetzkampagne von Herrn Bühler irritiert sind und uns fragen, was denn nun an den Gerüchten dran sei.

Wie Sie wissen, hatten wir uns eigentlich dafür entschieden, die Sache hinter verschlossenen Türen (vor Gericht) klären zu lassen. Nachdem die BESH aber weiterhin den Vorwurf einer Vermarktung „billiger Imitate“ erhebt, können und wollen wir nicht länger schweigen. Wir haben uns daher entschlossen, Ihnen alle wesentlichen Fakten an die Hand zu geben, damit Sie sich selbst ein Bild davon machen können, zu welchen Mitteln Herr Bühler und seine BESH greifen, um Mitbewerber zu diskreditieren.

1.  Wie Sie wissen, hatte die BESH Strafanzeige wegen angeblichem Lebensmittelbetrugs erhoben. Es wurde behauptet, wir würden billiges Industriefleisch umdeklarieren und als „Hohenloher …“ auf den Markt bringen.

Aufgrund dieser Anzeige waren dann die Lebensmittelkontrollbehörden auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Heilbronn in unserem Betrieb und haben dort sprichwörtlich alles auf den Kopf gestellt. Insbesondere wurden die Wareneingänge, also unsere Käufe von Weiderind und Landschwein aus Hohenlohe, mit den Warenausgängen zu unseren Filialen abgeglichen. Die Staatsanwaltschaft konnte keinerlei Anhaltspunkte finden, die die Verleumdungen von Herrn Bühler auch nur im Ansatz gerechtfertigt hätten, so dass das Verfahren eingestellt wurde. Den Beschluss finden Sie hier:  

„Ausweislich der Mitteilung des Landratsamts Schwäbisch Hall vom 23.01.2019 ergaben die Überprüfungen letztlich keine Anhaltspunkte für die Annahme, es sei im überprüften Zeitraum zwischen dem 27.08. und dem 03.11.2018 Fleisch mit der Kennzeichnung „Hohenloher Landschwein“ verkauft worden, das nicht von Schweinen gewonnen worden sein soll, die in der Region Hohenlohe gemästet wurden. Ferner teilte das Landratsamt Schwäbisch Hall mit Schreiben vom 12.02.2019 mit, dass auch eine Überprüfung des Rindfleisches keine Anhaltspunkte für den Verkauf nicht aus der Region Hohenlohe stammenden Rindfleisches ergeben habe.
[…]
Damit haben die durchgeführten Ermittlungen letztlich keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ergeben. Der Anzeigeerstatter [die Bäuerliche Erzeugergemeinschaft Schwäbisch Hall w.V.; Anmerkung durch mich] gründet sein Vorbringen letztlich auf bloßen Mutmaßungen, die es indessen nicht rechtfertigen, jemandem eine Straftat zur Last zu legen. Eine – wie von dem Anzeigeerstatter vorgebracht – nur unzureichende Kontrolle durch das Landratsamt Schwäbisch Hall vermag nicht festgestellt zu werden. Im Zuge der Überprüfung wurde nach Angaben des Landratsamtes Schwäbisch Hall eine Vielzahl von Unterlagen zur Bewegung von Schweinen und Schweinefleisch eingesehen sowie ausgewertet, auch hinsichtlich des Rindfleisches wurde eine Vielzahl von Unterlagen gesichtet und in der Folge ausgewertet. Hiernach ließen sich die Vorwürfe des Anzeigeerstatters in keiner Weise belegen. Von der Einleitung eines Verfahrens gegen den Anzeigeerstatter wegen falscher Verdächtigung wird (derzeit noch) abgesehen, da der Anzeigeerstatter offensichtlich lediglich falsche Schlüsse aus dem zugrunde liegenden Sachverhalt zieht.“

2.  Besonders dreist bei der Anzeige von Herrn Bühler war, dass er sich zur Bekräftigung seiner Vorwürfe auf vermeintliche Zeugenaussagen bezogen hat, und zwar nicht nur gegenüber der Staatsanwaltschaft Heilbronn, sondern auch vor Gericht. Hier finden Sie den Schriftsatz der BESH an das OLG Stuttgart vom 16.01.2019. Darin behauptet die BESH ausdrücklich:

„… benennen wir als Zeugen:

M. K.

 zu folgendem Beweisthema: Der Zeuge M. K. war in der Zeit von 2017 bis September 2018 als angestellter Verkaufsmetzger in zwei Filialen der Berufungsbeklagten in der Innenstadt von Schwäbisch Hall beschäftigt. Die in die Filialen gelieferten Fleischwaren wurden dort in der Regel während der Zeit der Beschäftigung des Zeugen in Fleischkisten geliefert und trugen z. B. überwiegend die Kennzeichnung „Herkunft aus Argentinien“ oder aus anderen Herkunftsgebieten jenseits von Hohenlohe. Beworben wurden diese Fleischwaren dann allerdings als Fleischwaren aus Hohenlohe unter Verwendung der eben genannten Bezeichnungen „Hohenloher Weiderind“ und „Hohenloher Landschwein“.“

 

Nach den Ergebnissen der Staatsanwaltschaft Heilbronn stellte sich aber dann das glatte Gegenteil heraus. In der Einstellungsverfügung heißt es dazu wortwörtlich: 

„Auch der im Folgenden von dem Anzeigeerstatter benannte Zeuge K. konnte die Annahme des Anzeigeerstatters nicht belegen. Er gibt im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung an, er sei – anders als vom Anzeigeerstatter vorgebracht – nie ein bei dem Beschuldigten angestellter Verkaufsmetzger, sondern lediglich eine Hilfskraft gewesen. Er habe die Fleischanlieferungen selbst nie entgegengenommen. Ihm sei nicht bekannt, dass anderes Fleisch unter der Bezeichnung „Hohenloher“ (Anm.: gemeint ist offenbar sowohl das Landschwein als auch das Weiderind) verkauft worden sei. Er könne sich nicht erklären, wie der Anzeigeerstatter zu der Behauptung gekommen sei, bei den Betrieben des Beschuldigten sei kistenweise Fleisch mit anderen Bezeichnungen angeliefert worden. Vielmehr habe er gegenüber dem Anzeigeerstatter lediglich einmal erwähnt, dass er Fleisch aus Argentinien gesehen habe. Er habe keinesfalls Kisten erwähnt. Der Zeuge K. gibt in diesem Zusammenhang an, er habe lediglich einmal eine Rindfleischverpackung mit der Herkunft „Argentinien“ gesehen; das Fleisch sei aber nicht mit der Bezeichnung „Hohenloher Weiderind“ beworben worden, ihm sei auch nicht bekannt, dass es unter dieser Bezeichnung verkauft worden wäre.“

Nachweislich hat Herr Bühler sich also einen Sachverhalt ausgedacht – und damit eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB in Kauf genommen!

3.  Aber damit nicht genug: Herr Bühler behauptete dann trotz dieser Einstellung des Verfahrens weiterhin in der Öffentlichkeit, die Ermittlungen seien angeblich wieder aufgenommen worden, und zwar sogar im Berufungsverfahren vor dem OLG Stuttgart. Denn mit dem hier 

abrufbaren Schriftsatz vom 10.07.2019, also über zwei Monate nach der Einstellungsverfügung, ließ die BESH durch ihre Anwälte ausführen:

„3. Die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen bei der Beklagten wurden aufgrund weiterer Verdachtshinweise wieder aufgenommen.“

Nichts davon ist wahr. Die Redakteurin der Südwest Presse Schwäbisch Hall, Frau Elisabeth Schweikert hatte bei der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart nachgefasst und erhielt dort von der Generalstaatsanwaltschaft die Antwort,

„der Antrag von der BESH sei am 17. Juli eingegangen.“

Den Bericht können Sie hier nachlesen.

Es kann nicht mehr mit einem Versehen entschuldigt werden, wenn die BESH in einem Schriftsatz vom 10.07.2019 behauptet, die Ermittlungen seien wieder aufgenommen worden, wenn zu diesem Zeitpunkt die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart noch nicht einmal über die Einstellungsverfügung entschieden hat. 

4. Die Betrugsvorwürfe gegen uns sind für uns umso schwerer erträglich, als Herr Bühler offensichtlich Wasser predigt und selbst Wein säuft. Vielleicht erinnern Sie sich noch an den Zeitungsartikel „Aufregung über kurze Schweineschwänze“, den Sie noch einmal hier finden. Bei einer Verköstigung auf der „Grünen Woche“ 2019 verwendete die BESH Schweineschwänze von kupierten Schweinen. Mit artgerechter Tierhaltung, die sich die BESH ja immer so vollmundig auf die Fahnen schreibt, hat das natürlich nichts zu tun. Die Erklärung der BESH: Die Stummelschwänze hätten nur der Dekoration (!) gedient! Nach unserem Empfinden ist das an Heuchelei nicht mehr zu überbieten.

5. Schon diese wenigen Beispiele verdeutlichen eindrucksvoll die Art und Weise, wie Herr Bühler und seine BESH nicht nur die Öffentlichkeit, sondern auch die Behörden und Gerichte manipulieren. Es werden gezielt Hetzkampagnen gegen Mitbewerber eingeleitet, die sich nicht unterwerfen wollen, und Sachverhalte erfunden, die es nicht gibt.  

Bitte lassen Sie sich von diesen Lügen nicht blenden und nehmen Sie sich die Zeit, die oben aufgezeigten Beweise nachzuvollziehen. Sie werden danach in der Lage sein, sich Ihr eigenes Bild zu machen, wer hier in Wahrheit die Öffentlichkeit täuscht . . .

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Lieblingsmetzgermeister
Volker Setzer


 

Stellungnahme (-3-)

01.08.2019

Liebe Kunden,

wir sind überwältigt von der Solidarität, die uns Kollegen und Einzelhändler mit ihrer spontanen Entscheidung entgegen gebracht haben, Produkte der BESH auszulisten. Mit so einem Statement hätten wir niemals gerechnet. Es tut gut, zu wissen, dass wir mit unserem Einsatz für die Gerechtigkeit nicht allein sind.

Es geht bei alledem um vielmehr als um einen banalen Markenrechtsstreit, nämlich um die Unabhängigkeit von Lebensmittelproduzenten aus unserer geliebten Region Hohenlohe. Die Bezeichnung „Hohenloher…“ muss für alle regionalen Erzeuger frei zugänglich sein!

Wir sehen das genauso wie der Bauernverband Schwäbisch Hall- Hohenlohe-Rems und wollen es nicht hinnehmen, dass eine Handvoll Personen bestimmt, wer in Zukunft welche Produkte unter welchen Voraussetzungen als „Hohenloher…“ anbieten darf.

Nicht die BESH ist Hohenlohe   =>   #WIRsindhohenlohe
 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Lieblingsmetzgermeister
Volker Setzer

 


 

Stellungnahme (-2-)

30.07.2019

Liebe Kunden, liebe Freunde,

zunächst einmal möchten wir uns für Ihre Unterstützung und für die vielen lieben Worte danken! Sie können sich nicht vorstellen, wieviel Kraft uns die Anteilnahme und allein die Gewissheit gibt, dass wir nicht allein sind.

Im Moment überschlagen sich die Ereignisse: So wurde mittlerweile bekannt, dass schon kurz vor der Urteilsverkündung eine „Schutzgemeinschaft“ gegründet wurde, die nach ihrem Zweck bestimmte wie auch immer geartete Spezifikationen für Hohenloher Produkte erarbeiten und die Einhaltung dieser Spezifikationen selbst kontrollieren will. In der entsprechenden Satzung ist ausdrücklich vorgesehen, dass diese „Schutzgemeinschaft“ weitere geographischen Herkunftsbezeichnungen betreffend die Region Hohenlohe zur Eintragung anmelden will. Es ist natürlich kein Zufall, dass neben Herrn Bühler für die BESH auch gleich noch Frau Nadine Bühler für die Dorfkäserei Geifertshofen/Hohenloher AG sowie ausschließlich solche Vereine als „Gründungsorganisationen“ gezeichnet haben, die mit Herrn Bühler in enger Verbindung stehen. Es geht offensichtlich darum, die Hoheit über die Vermarktung von regionalen Produkten unter den Bezeichnungen „Hohenloher…“ zugunsten einiger weniger Organisationen auf einen noch größeren Umfang auszudehnen, als das bisher der Fall war. Wir erinnern daran: Selbst die Bezeichnungen „Hohenloher Rindfleisch“, „Rindfleisch aus Hohenlohe“ und „Hohenloher Schweinefleisch“ sind geschützt! Es ist zum einen entlarvend, dass beispielsweise der Bauernverband Schwäbisch-Hall/Hohenlohe/Rems glatt übergangen und offensichtlich nicht zu den Zielorganisationen der „Schutzgemeinschaft“ gehört. Zum anderen ist die Vielfalt und Unabhängigkeit landwirtschaftlicher Erzeuger in Hohenlohe gefährdet.

Einen ersten Vorgeschmack auf das, was in Zukunft bevorsteht, haben wir gestern erfahren dürfen. So hat uns die BESH aufgefordert, bis gestern um 18:00 Uhr auf unserem Internetauftritt sowie in allen Filialen die Bezeichnungen „Hohenloher Landschwein“ und „Hohenloher Weiderind“ zu entfernen. Nachdem auch die Marken „Rindfleisch aus Hohenlohe“ und „Hohenloher Rindfleisch“ geschützt sind, kann man eins und eins zusammenzählen, was als nächstes passieren wird…

Im Moment fällt es schwer zu glauben, in einem Rechtsstaat zu leben. Denn dass einmal ein falsches Urteil ergeht, liegt in der Natur der Sache; wo Menschen entscheiden, werden Fehler gemacht. Wenn aber die Überprüfung einer solchen Entscheidung durch den BGH mit einem Satz weggewischt wird (so im Urteil: „Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.“), und dann auch gleich noch der Streitwert von 200.000,00 € auf 600.000,00 € angehoben wird, werden nahezu unüberwindbare Hürden aufgestellt, um ein solches Urteil überprüfen zu lassen.

Wir müssen trotzdem alle Mittel ausschöpfen, um zu unserem Recht zu gelangen, andernfalls steht unsere Existenz auf dem Spiel. Wir kämpfen für alle Bauern in der Region, die mit Vielfalt und – vor allem – Unabhängigkeit hervorragende landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Hohenlohe produzieren, aber auch stellvertretend für Sie, unsere Kunden.

Wir wollen es nicht hinnehmen, dass die Werbung mit unserer wundervollen Region in den Händen weniger Wirtschaftsverbände liegt, sondern jedem offen steht. Unser Rechtsanwalt, Herr Dr. Benjamin Stillner, glaubt so fest an uns und den Erfolg einer Revision, dass er auf seine Gebührenforderung gegen uns freiwillig verzichtet hat. Andernfalls müssten wir über die Möglichkeit erst gar nicht nachdenken, die Rechtsauffassung des OLG Stuttgart durch den BGH überprüfen zu lassen.

Aber auch mit diesem Entgegenkommen fehlen uns im Moment ganz erhebliche Mittel. Wir werden daher in Kürze einen Spendenaufruf ins Leben rufen, der wie folgt aussehen wird: Jede Spende, die bei uns eingeht, wird gesondert vermerkt (als Spender bleiben Sie selbstverständlich anonym). Der Begriff „Spende“ ist dabei nicht ganz richtig. Denn wenn wir Erfolg haben sollten, woran wir ganz fest glauben, wird jeder Beitrag bis auf den Cent genau zurückgezahlt. Uns geht es allein darum, uns gegen die offensichtliche Strategie von Herrn Bühler zu wehren und großen Schaden abzuwenden. Dafür sind wir auf Ihre Hilfe angewiesen. Wir werden Sie in den nächsten Tagen über das Projekt informieren.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Lieblingsmetzgermeister
Volker Setzer


 

Stellungnahme (-1-)

26.07.2019
Wir haben für unsere Bauern und Metzgerkollegen aus der Region Hohenlohe und natürlich auch für unsere Kunden gekämpft. Ich selbst wurde sogar von Herrn Bühler geschlagen, und nun haben wir doch verloren, da wir zwar ein Urteil haben, aber keine Gerechtigkeit!

Wie Sie wissen, haben wir uns stellvertretend für alle Bauern in der Region, die sich nicht in die Abhängigkeit der BESH begeben wollen, gegen die Monopolisierung von Inhaltsangaben zur Wehr gesetzt und die Nutzung der Bezeichnungen „Hohenloher…“ für unsere aus der Heimat stammenden Fleischerzeugnisse vehement verteidigt. Drei eigenständige Kammern des Landgerichts (LG) Stuttgart sind unserer Rechtsauffassung gefolgt. Am 25.07.2019 hat jedoch das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart überraschend bei Aufhebung aller drei erstinstanzlichen Entscheidungen geurteilt, dass der BESH die geltend gemachten Unterlassungsansprüche in vollem Umfang zustünden.

Dieses Urteil ist für alle unabhängigen Bauern in Hohenlohe schlichtweg eine Katastrophe mit weitreichenden Konsequenzen für die gesamte Region: Aufgrund der Monopolisierung der BESH in Bezug auf zahlreiche Marken, die nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zuzuordnen sind (beispielsweise „Rindfleisch aus Hohenlohe“), wurde nach unserer Auffassung der Wettbewerb zulasten von Bauern, die nicht der BESH angehören, mit dieser Rechtsprechung des OLG Stuttgart erheblich verzerrt.

Bei der BESH handelt es sich nicht etwa um einen gemeinnützigen Verein, sondern um einen wirtschaftlichen Zusammenschluss mit dem Ziel, Geld zu verdienen. Es verwundert daher nicht, dass Mitbewerber wie wir, die sich am System der BESH nicht beteiligen wollen, offenbar als lästige Bedrohung empfunden werden. Wir haben uns mit vollem Engagement dafür eingesetzt, einer Monopolisierung freihaltebedürftiger Begriffe mit Erfolg entgegenzutreten. Drei unterschiedliche Zivilkammern des LG Stuttgart haben unseren Weg klar bestätigt. Nachdem nun aber das OLG Stuttgart das ausgewogene Regel-Ausnahme-Verhältnis der Nutzung von Kollektivmarken durch Nicht-Mitglieder in sein Gegenteil verkehrt hat und damit der BESH einen Schutz gewährt, der einem Monopol gleichkommt, dürften nun flächendeckende Abmahnungen der BESH nicht lange auf sich warten lassen.

Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Ausweislich der kurzen Ausführungen des Senats in der Urteilsverkündung meint dieser aber, wir hätten uns sittenwidrig (!) verhalten, weil wir nicht positiv darauf hingewiesen hatten, nicht der BESH anzugehören. Anders als der Bundesgerichtshof (BGH), der grundsätzlich von einer Zulässigkeit der Nutzung von Kollektivmarken auch durch Nicht-Mitglieder des Kollektivs ausgeht, solange nicht noch weitere Umstände hinzutreten, die über die bloße Nutzung der Kollektivmarke hinaus eine Sittenwidrigkeit begründen, sieht das OLG Stuttgart die Sittenwidrigkeit offenbar schon allein in der bloßen Nutzung der Kollektivmarken. Anders ist nicht zu erklären, weshalb der Senat ein unbedingtes Verbot ausgesprochen hat – obwohl er in einem vorausgegangenen Hinweisbeschluss sogar selbst noch angeregt hatte, dass die  BESH ihre Ansprüche einzuschränken möge. Das alles hat in der Entscheidung offenbar plötzlich keine Rolle mehr gespielt. Denn nach dem Verbotstenor müssten wir die Nutzung der Bezeichnungen „Hohenloher…“ sogar dann unterlassen, wenn wir der BESH angehören (!) würden. Das Verbot gilt schließlich, wie gesagt, uneingeschränkt!

Wir sehen in dem Urteil eine klare Abstrafung, weil wir dem empfohlenen Vergleich nicht zustimmen und stattdessen sowohl unsere Unabhängigkeit als auch die weiterer Hohenloher Bauern bewahren wollten. Wir hätten uns gewünscht, dass das OLG Stuttgart, wenn es schon gleich drei Urteile unterschiedlicher Gerichtskammer aufhebt, dann wenigstens eine abschließende Entscheidung durch den BGH zulassen würde. Stattdessen hat es nicht nur die Revision versagt, sondern sogar noch den von der BESH selbst angegebenen Streitwert von € 200.000,00 in beiden Instanzen eigenmächtig gleich um das Dreifache erhöht, nämlich auf € 600.000,00! Mit einer solchen Kostenexplosion ist eine Überprüfung durch den BGH natürlich finanziell kaum zu stemmen.

Nichtsdestotrotz werden wir uns in den nächsten Tagen das weitere Vorgehen zu diesem nur schwer erträglichen Urteil überlegen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Lieblingsmetzgermeister
Volker Setzer